Unser Service für Sie!

Die Klassiker

Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die klassischen Steuerberater Leistungen für Privatpersonen.

 

Einkommensteuer

Wir erstellen für unsere Mandanten die jährliche Einkommensteuererklärung.

 

Unsere Leistungen im Überblick:


  • Ermittlung der Einkünfte
  • Ermittlung und Darlegung von Steuervorteilen
  • Erstellung von Anträgen (z.B. Kindergeld, Steueranpassungen)
  • Erstellung der Einkommensteuererklärung inkl. aller Anlagen
  • Vorausschauende Planung (z.B. Abfindungsrechnung, Renteneinkünfte)

 

Elterngeld

Das Elterngeld dient werdenden Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes beruflich kürzer treten, als Lohnersatz. Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. 
Um mehr Nettolohn und somit ein höheres Elterngeld zu bekommen, empfiehlt sich, soweit möglich, der Wechsel in eine andere Steuerklasse.


Grundsätzlich ist das Elterngeld steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld und das zu versteuernde Einkommen addiert werden und auf dieser erhöhten Einkommensbasis der Steuersatz für die Einkommensteuer berechnet wird. Da dieser Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet wird, ergibt sich dennoch eine Steuerersparnis.

 

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld setzt sich zusammen aus den Leistungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers. Das Mutterschaftsgeld dient, ebenfalls wie das Elterngeld, als Lohnausfall der Mutter in Zeiten des Mutterschutzes. Das Mutterschaftsgeld ergibt sich aus einem Tagessatz, der sich anhand des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes, berechnet.
Grundsätzlich ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei, unterliegt aber, wie auch das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt.

 

BAföG

Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Dies gilt für das Darlehen ebenso wie für den Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. In der Einkommensteuererklärung kann der Darlehensanteil weder als Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Der Zuschuss gehört zu den Einkünften des Kindes. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld muss er also berücksichtigt werden

 

Steuerberater Ludwigsburg | Finanzbuchhaltung | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss | Vermögensberatung | Restrukturierung | Nachfolgeberatung 
Rentabilität | Erben & Schenken | Einkommensteuer